Zu den Vergehen im Zusammenhang mit Phishing-Mails (Fake Email) zählen folgende typische Straftatbestände: Urkundenfälschung (Art. 251 StGB), Geldwäscherei (Art. 305bis StGB) oder betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage (Art. 147 StGB). Mit letzterem ist gemeint, dass ein Angreifer beispielsweise in eine Datenbank eingreift, um dem Opfer mit den erhaltenen Daten einen Schaden hinzuzufügen oder um Geld zu entwenden.